Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

Neuregelungen

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Beschlussfassung


#/2024: Gesetz zur zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)

Veränderungen des Vergütungssystems der Krankenhäuser hinzu einer Vorhaltevergütung; Einteilung der Krankenhausleistungen in verschiedene Leistungsgruppen; Einrichtung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen; Weitere Regelungen

Referentenentwurf vom 15.04.2024

Inkrafttreten: Im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung

 

Wesentliche Inhalte:

Vorhaltevergütung:

  • Die Finanzierungsstruktur der Krankenhäuser wird um eine Vorhaltevergütung erweitert und die Fallpauschalen abgesenkt. Damit soll erreicht werden, dass die Krankenhäuser nicht mehr mengenorientiert arbeiten und überflüssige Behandlungen vermieden werden.
  • Die Krankenhäuser erhalten die Vorhaltevergütung für die Leistungsgruppen, in denen sie die Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen erfüllen.
  • Des Weiteren erhalten die Krankenhäuser einen unterjährigen Zuschlag und einen vorgezogenen vollständigen Erlösausgleich.
  • Es wird eine Übergangsphase eingeführt, damit die Änderungen der Finanzierungsstrukturen umgesetzt werden können.
  • Zusätzliche Mittel erhalten Krankenhäuser für die Bereiche:
    • Pädiatrie
    • Geburtshilfe
    • Stroke Unit
    • Spezielle Traumatologie
    • Intensivmedizin
    • Notfallversorgung

Leistungsgruppen:

  • Für eine verbesserte Versorgungsqualität sollen Leistungsgruppen und dazugehörige Qualitätsstandards eingeführt werden.
  • Die medizinischen Leistungen der Krankenhäuser werden zukünftig in 65 Leistungsgruppen eingeteilt. Durch eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Qualitätsstandards, die den Leistungsgruppen zugrunde liegen, soll eine verbesserte Versorgungsstruktur gewährleistet werden, da die Krankenhäuser nur noch die Leistungen erbringen dürfen, in denen sie die Qualitätskriterien erfüllen. Eine detaillierte Auflistung der Leistungsgruppen befindet sich in Anlage 1 des § 135d SGB V.
  • Die Prüfung der Qualitätskriterien wir neu organisiert und geregelt.
  • Die Mindestvorhaltezahlen sind eine Mindestzahl von Behandlungsfällen vom jeweiligen Krankenhausstandort, die ebenfalls zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen beitragen sollen.

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen:

  • Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sind Krankenhäuser, die wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbinden sollen.
  • Länder können Krankenhäuser als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bestimmen, wodurch diese dann weitere Leistungen anbieten und durchführen können.
  • Für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen werden außerdem die medizinisch-pflegerische Versorgung als neue Versorgungsform etabliert (§ 115h SGB V) sowie zusätzliche ambulante Versorgungsmöglichkeiten, u. a. in der hausärztlichen Versorgung, geschaffen (§ 116a SGB V).

Weitere Regelungen:

  • Weitere finanzielle Mittel gibt es für Hochschulkliniken, da sie besondere Versorgungsstrukturen leisten.
  • Die derzeit hälftige Tarifkostenrefinanzierung für somatische, psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser wird zur vollständigen Tarifkostenrefinanzierung.
  • Der Krankenhausstrukturfonds wird ab 2026 in Form eines Transformationsfonds neu eingerichtet.

#/2024: Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)

Verwaltungs- und Strukturveränderungen bei dem G-BA; Medizinische Versorgungszentren können von Kommunen leichter gegründet werden; Separate Bedarfsplanung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Verbesserte Hilfsmittelversorgung von geistigen und mehrfachbehinderten Personen; Reform der hausärztlichen Vergütung

Referentenentwurf vom 12.04.2024

Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung

 

Wesentliche Inhalte:

  • Der Bereich Pflege soll im G-BA gestärkt werden. Deswegen erhalten die Berufsorganisationen ein erweitertes Antrags- und Mitberatungsrecht.
  • Die Patientenvertretung kann Beschlüsse der G-BA einmalig verhindern.
  • Es erfolgen weitere Verwaltungs- und Strukturveränderungen bei der G-BA.
  • Die Digitalisierung in den Selbstverwaltungsgremien wird stärker verankert.
  • Die Gründung von MVZ durch Kommunen wird erleichtert.
  • Psychotherapeutische tätige Ärzte*innen sowie Psychotherapeut*innen für Kinder- und Jugendliche bilden in Zukunft eine eigene bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe.
  • Bewilligungsverfahren von Hilfsmittelversorgungen von Kindern oder Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen sollen vereinfacht und beschleunigt werden.
  • Für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte wird ein übersichtliches und niedrigschwelliges digitales Informations- und Vergleichsangebot geschaffen.
  • Das bisherige Mitberatungsrecht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden in Verfahren der Zulassungsausschüsse mit besonderer Versorgungsrelevanz wird um ein Mitentscheidungsrecht ergänzt.
  • Begrenzung des Wechsel in die Familienversicherung für über 55-Jährige.
  • Beitragsfreiheit für Waisenrenten bei Freiwilligendiensten.
  • Die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung werden von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen ausgenommen (Entbudgetierung). Zudem werden eine jährliche Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patientinnen und Patienten eingeführt sowie eine Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages, sofern die Hausärztin oder der Hausarzt bestimmte Kriterien erfüllt.
  • Das Zusatzentgelt für die Vergütung der Kosten durchgeführter Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bei stationärer Krankenhausbehandlung wird aufgehoben.
  • Der Bundesrechnungshof bekommt erweiterte Prüfrechte für die Kontrolle der Organe im Gesundheitswesen.

03/2024: Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)

Beinhaltet den Aufbau eines Transparenzverzeichnisses, welches die Strukturen und Leistungsspektren der Krankenhäuser offen legt.

Gesetzentwurf vom 19.09.2023

Gesetz vom 27.03.2024

Inkrafttreten: 28.03.2024

 

Wesentliche Inhalte:

  • Ab 01.04.24 soll ein Transparenzverzeichnis erstellt werden, welches öffentlich einsehbar ist.
  • Das Transparenzverzeichnis enthält Informationen zur Struktur und den Leistungsdaten der Krankenhäusern. Auf diese Weise sollen Patienten*innen die Krankenhausversorgung in ihrer Umgebung nachvollziehen können.
  • Die bereitgestellten Informationen umfassen Hinweise zu Standorten der Krankenhäuser, deren Leistungsspektren und personelle Ausstattung, sowie diverse Qualitätsaspekte.
  • Das Gesetz soll die Grundlage für einen interaktiven Krankenhaus-Atlas schaffe, der digital alle Kliniken, deren Leistungen und Qualität, darstellt.

03/2024: Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG)

u.a. Aufbau einer nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle, Daten von Forschungsdatenzentrum und dem klinischen Krebsregister sollen verknüpft werden

Referentenentwurf vom 04.08.2023

Ausschuss für Gesundheit am 15.11.2023: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetzentwurf vom 01.11.2023

Gesetz vom 22.03.2024

Inkrafttreten: 26.03.2024

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die neue Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten soll eingesetzt werden und eine zentrale Rolle in der nationalen Gesundheitsdateninfrastruktur spielen.
  • Die Datenzugangsstelle soll den Datenverkehr zwischen Datenhalter*innen und Datennutzer*innen steuern und regeln.
  • Daten zwischen dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit und gesetzlich geregelten medizinischen Registern (bspw. klinischen Krebsregister) sollen verknüpft werden können.
  • Die Eigenforschung von Gesundheitseinrichtungen soll gestärkt werden. Zudem wird es Kranken- und Pflegekassen auf der Basis von Abrechnungsdaten in engem Rahmen gestattet, personalisierte Hinweise an ihre Versicherten zu geben.
  • Für die Datenfreigabe aus der elektronischen Patientenakte (ePA) wird ein Opt-Out-Verfahren festgelegt.

03/2024: Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG)

u.a. Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte und des E-Rezepts, Ausbau der Digitalen Gesundheitsanwendungen, Verbesserung der Interoperabilität der Informationssysteme, Erhöhung der Cybersicherheit, Verstetigung und Weiterentwicklung des Innovationsfonds

Referentenentwurf vom 13.07.2023

Ausschuss für Gesundheit am 15.11.2023: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetzentwurf vom 01.11.2023

Gesetz vom 22.03.2024

Inkrafttreten: 26.03.2024

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die elektronische Patientenakte (ePA) wird Anfang des Jahres 2025 für alle gesetzlich Versicherten eingeführt. Wer dies nicht möchte, muss von der Opt-Out-Option gebrauch machen. Private Versicherer können ebenfalls eine ePA anbieten.
  • E-Rezepte und die dazugehörige App sollen besser nutzbar werden. Weitere Funktionen, wie bspw. eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte sollen in die digitalen Anwendungen eingebettet werden.
  • Verbesserte Einbindung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) in den Versorgungsprozess.
  • Telemedizin soll stärker ausgebaut werden und Videosprechstunden fest in den Versorgungskatalog aufgenommen werden.
  • Die Interoperabilität der Informationssysteme soll verbessert werden und die Cybersicherheit der Systeme erhöht werden.
  • Der Innovationsfonds als Förderinstrument zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen soll verstetigt werden.